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• • •  Satzung / Estatuto  

Satzung der Deutsch-Brasilianischen Gesellschaft e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Brasilianische Gesellschaft e.V." Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein fördert das Verständnis für Brasilien in Deutschland ebenso wie das Verständnis für Deutschland in Brasilien und trägt damit zu guten deutsch-brasilianischen Beziehungen bei.

Insbesondere wird der Verein zu diesem Zweck
 

Vertreter der Bereiche Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur, Kirchen und Medien zum Informations- und Meinungsaustausch miteinander in Verbindung bringen,
persönliche Begegnungen zwischen Deutschen und Brasilianern fördern und bei der Vermittlung von Informationen und Kontakten helfen,
durch Vortragsveranstaltungen, Filmvorführungen, Konzerte, Lesungen, Ausstellungen, Symposien und Tagungen zum gegenseitigen Verstehen der geistigen, politischen, kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen und religiösen Realitäten der beiden Völker beitragen,
sich publizistisch betätigen,
mit Personen und anderen gemeinnützig anerkannten Organisationen zusammenarbeiten, die ähnliche Zwecke und Aufgaben erfüllen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Deutsch-Brasilianische Gesellschaft e.V. ist eine von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen unabhängige Vereinigung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweckemittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein kann nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften Kapital sowie freie und zweckgebundene Rücklagen bilden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

natürliche Personen (Einzel- und Familienmitgliedschaft)
juristische Personen (Unternehmen, Verbände, Körperschaften, Vereine)
fördernde Mitglieder (natürliche oder juristische Personen)
Ehrenmitglieder

Das Präsidium entscheidet über die Anträge auf Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod, durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann auf Antrag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. Die Mitglieder, die mit der Beitragszahlung mehr als fünfzehn Monate im Rückstand sind, scheiden damit aus dem Verein aus.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
das Präsidium
das Kuratorium

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl und Entlastung des Präsidiums
b) Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden desKuratoriums
c) Wahl der Rechnungsprüfer für drei Jahre
d) Genehmigung des Jahresabschlusses (Geschäfts- und Kassenbericht, Bericht der Rechnungsprüfer)
e) Ausschluß von Mitgliedern
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung des Vereins
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Präsidiums

Die Beschlüsse zu e), f) und g) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal stattfinden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechzig stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten sind. Für den Fall, dass sie beschlussunfähig ist, kann vorsorglich mit der selben Einladung zu einer am selben Tage stattfindenden Wiederholungsversammlung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit

der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Präsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Stimmübertragung hat für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erfolgen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidium einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es mindestens 20 Prozent der Mitglieder schriftlich verlangen.

§ 7 Präsidium

Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

Das Amt des Präsidiums endet jedoch erst mit der Neuwahl, die im dritten auf die Wahl folgenden Kalenderjahr stattfinden soll. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, bis zu drei stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Das gewählte Präsidium kann bis zu zwei zusätzliche Präsidiumsmitglieder benennen. Der verantwortliche Redakteur der Publikation Tópicos kann an den Sitzungen des Präsidiums beratend teilnehmen. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig.

Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auslagen werden gegen Vorlage der Belege erstattet.

Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist der Präsident, die Stellvertreter und der Schatzmeister. Hierbei ist der Präsident zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Fall seiner Verhinderung vertreten ihn die stellvertretenden Präsidenten jeweils alleinvertretungsberechtigt. Zu Verträgen, welche die Deutsch-Brasilianische Gesellschaft e.V. vermögensrechtlich verpflichten, bedarf es der Zustimmung von mindestens der Hälfte des Präsidiums.

Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Die Einberufung der Sitzung des Präsidiums erfolgt in der Regel vierteljährlich bzw. so oft eine Notwendigkeit gegeben ist. Das Präsidium ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen einzuberufen, in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.

Das Präsidium begleitet die Herausgabe der Vereins-Zeitschrift TÓPICOS, die den Auftrag der Deutsch-Brasilianischen Gesellschaft e.V. nach innen und aussen darstellt.

§ 8 Kuratorium

Das Kuratorium fördert die Ziele und die öffentliche Wirksamkeit der Deutsch-Brasilianischen Gesellschaft e.V.. Es berät Präsidium und Gesellschaft bei der Planung, Durchführung und Finanzierung ihrer Aufgaben und unterstützt sie bei Ausbau und Pflege der Kontakte zu Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft, Kirchen und Medien in Deutschland und Brasilien.

Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden sowie weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Anhörung seiner Stellvertreter und des Präsidiums berufen werden. Auf Vorschlag des Vorsitzenden verlängert sich die Mitgliedschaft im Kuratorium von Jahr zu Jahr. Jedes Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden niederlegen. Die Mitgliedschaft im Kuratorium schließt die Mitgliedschaft im Präsidium aus und umgekehrt. Die Mitglieder des Kuratoriums können an den Sitzungen des Präsidiums, die Mitglieder des Präsidiums an den Sitzungen des Kuratoriums, jeweils ohne Stimmrecht, teilnehmen. Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr.

§ 9 Distrikte und Sektionen

Der Verein gliedert sich in Distrikte (Landesverbände) und Sektionen (Ortsvereine). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 10 Aufbringung der Vereinsmittel

Der Verein finanziert sich aus

a) Mitgliedsbeiträgen

b) Spenden und Zuwendungen für allgemeine und satzungsgemässe   Zwecke

c) Spenden und Zuwendungen für bestimmte satzungsgemässe Zwecke (zweckgebundene Zuwendungen)

d) Vermögensschenkungen, Vermächtnisse, Vermögenserträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden jeweils für das gesamte Kalenderjahr erhoben

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Völkerverständigung.

§ 12 Satzungsbeschluss

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04. Dezember 2004 beschlossen.

Die Satzungsänderung § 8 Absatz 2 Satz 1 – 3 wurde von der Mitgliederversammlung am 15. Oktober 2005 beschlossen.

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